Kommentar zur Novellierung des ThürKitaG

Es handelt sich bei diesem Text um die leicht abgeänderte Version des Diskussionsbeitrages, den ich am 13.08.2017 im Diskussionsform des Thüringer Landtages eingestellt habe. Das Forum ist aktuell (17.08.17) nicht öffentlich einsehbar, so dass ich den Text hier zur Verfügung stelle.

Entwicklungsrisiken für Thüringer Kinder

In den „Informationen zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz über die Neuregelung der Kindertagesbetreuung“ werden Entlastungen bzw. Verbesserungen für Eltern von Vorschülern, für die Kita-Leitung sowie für den Elternbeirat benannt. Bereits hier offenbart sich ein gewichtiger Anlass für Kritik: Es sind keinerlei Verbesserungen der tatsächlichen Betreuungssituation unserer Kinder im Kita-Alltag vorgesehen.

Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK, gültige Rechtsnorm in Deutschland), fordert in Art. 3 Abs.1: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“ Im Art. 24 Abs. 2 EU-Grundrechtscharta wird ebenso festgelegt „(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.“

Die tägliche Betreuungsrealität in Thüringer Kitas geht zum Teil mit erheblichen Entwicklungsrisiken für unsere Kinder einher, so dass gerade hier dringender Handlungsbedarf besteht. Dieses Postulat kann ohne Weiteres fachlich fundiert untermauert werden und ich gehe im Weiteren auch exemplarisch auf einzelne Aspekte hierzu ein.

Vor dem Hintergrund des oben genannten gültigen Rechts der UN-KRK und der Realität in den Thüringer Kitas halte ich den vorliegenden Gesetzesentwurf für inakzeptabel.

Expertenkonsens über maßgebliche Qualitätsfaktoren und Entwicklungsrisiken

Aufgrund der in Thüringen derzeit gesetzlich festgelegten Rahmenbedingungen (Strukturqualität) kann z.B. systembedingt der wichtigste Qualitätsfaktor nur unzureichend in der Praxis umgesetzt werden. Es handelt sich dabei um eine an den Grundbedürfnissen des Kindes orientierte Beziehungsgestaltung. Im Falle einer ungünstigen Beziehungsgestaltung kann diese leicht selbst zu einem bedeutsamen Risikofaktor für die kindliche Entwicklung werden.
Unter den gegebenen Bedingungen werden selbst hoch motivierte, engagierte und sehr gut ausgebildete Fachkräfte kaum die geforderte Qualität von Beziehungsgestaltung in der notwendigen Kontinuität und für die Menge der ihnen anvertrauten Kinder leisten können (vgl. „Wache Säuglinge und Kinder in den ersten beiden Lebensjahren beanspruchen 40 % der Betreuungskapazität einer erwachsenen Bezugsperson, Kinder im dritten Lebensjahr 25 % und Kinder im vierten bis sechsten Lebensjahr 20 %.“ Quelle: GAIMH-Empfehlungen, „Ein Platz allein genügt nicht – Beste Qualität für Kleinkinder…“, Seite 20) Hinzu kommt all zu oft die Inkaufnahme eigener gesundheitlicher Gefährdung, da Fachkräfte die Mangelsituation durchaus wahrnehmen und oft fortwährend auszugleichen versuchen (Burnout etc.).

Thüringen ist also vergleichsweise schlecht aufgestellt, wenn man sich exemplarisch den Einflussfaktor Fachkraft-Kind-Relation in der gelebten Praxis anschaut. Ich vergleiche dabei nicht wie oft üblich mit denjenigen ostdeutschen Bundesländern, die noch schlechter aufgestellt sind und blende Westdeutschland aus, sondern vergleiche mit den empfohlenen Mindeststandards für gute Qualität – im Übrigen der einzig zulässige Vergleich wie ich meine (Quellen: NUBBEK, Bertelsmann; Deutsche Liga für das Kind usw.).

Tatsächlich gibt es einen breiten Konsens unter Experten über Qualitätsstandards, die nicht unterschritten werden dürfen. Die sogenannte Strukturqualität ist hierbei eine zwingende VOR-Bedingung guter Betreuung. Am Ende trägt diese maßgeblich dazu bei, dass Entwicklungs- und Bildungschancen erhöht und Risiken gemindert werden können. Natürlich würde mit einer verbesserten Fachkraft-Kind-Relation die Qualität nicht überall automatisch besser. Den entschiedenen Willen zu mehr und gut ausgebildetem Personal sowie dem Kindesalter angemessenen Gruppengrößen im Gesetz zu verankern, würde aber bereits einen Raum für Hoffnung, Entwicklungspotenzial und die prinzipielle Erreichbarkeit von guter Qualität in Kitas eröffnen. Eine Gesetzesnovellierung muss sich somit konsequent an den maßgeblichen Faktoren für Betreuungsqualität orientieren, will man die Schlagworte Nachhaltigkeit und Zukunftsfähigkeit für Thüringens Familienpolitik beanspruchen.

Um meine Darstellungen für eine möglichst breite Leserschaft glaubhaft zu untermauern, verweise ich für einen Überblick zum Thema Betreuungsqualität auf das Positionspapier der Deutschen Liga für das Kind „Gute Qualität in Krippe und Kindertagespflege“ Hier werden explizit die besonders sensiblen und bedeutsamsten ersten Lebensjahre thematisiert. Dieser Expertenkonsens wird von über 40 (!) renommierten und namhaften deutschsprachigen Experten unterstützt. Zitat aus dem Positionspapier: „Krippen und Kindertagespflegestellen allerdings, die anerkannten Mindestanforderungen an Qualität nicht genügen, können für die dort betreuten Kinder ein erhebliches Entwicklungsrisiko darstellen.“. Die Mindestanforderungen hinsichtlich Personalausstattung und Gruppengröße für Kinder bis zum 3. Geburtstag finden Sie unter B: Strukturqualität. Kein anderes Orientierungspapier findet meinem Kenntnisstand nach eine solch breite Zustimmung und stellt die Qualitätsfaktoren so gut im Überblick dar.

2-3jährige Kinder

Um auf ein bedeutsames Problem im vorliegenden Gesetzesentwurf einzugehen, möchte ich aus §16 Personalausstattung (5) zitieren:

„Sofern es die psychische, physische und geistige Entwicklung eines Kindes in der Altersgruppe vom vollendeten zweiten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erlaubt, kann seine Betreuung mit Zustimmung der Eltern in einer altersgemischten Gruppe von Kindern im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt erfolgen.“

Ein ganz ähnlicher Absatz findet sich in der derzeit gültigen Kita-Verordnung (Zitat siehe weiter unten).

Beispielsweise sieht die Realität der 2jährigen Erfurter Kinder aufgrund dessen aktuell so aus, dass vermutlich über 95% der Kinder ab dem 2. Geburtstag in Gruppen betreut werden, die eigentlich für 3jährige Kinder bis zum Schuleintritt konzipiert sind (Kindergarten statt Krippe/Tagespflege). Hierdurch wird auf der einen Seite der gesetzlich festgelegte Personalschlüssel für Kinder zwischen 2-3 Jahren systembedingt unterlaufen. Auf der anderen Seite gibt es in der Praxis keinerlei überprüfbare Kriterien anhand derer die psychische, physische und geistige Entwicklung der 2jährigen Kinder eingeschätzt wird. Vielmehr werden durch die gängige Praxis Kinder ab dem 2. Geburtstag automatisch (Vergabe der Kita-Plätze) in Gruppen für Kinder ab eigentlich 3 Jahren überführt. Dies halte ich aus entwicklungspsychologischer Perspektive für skandalös, da diese Praxis allen Empfehlungen und Erkenntnissen zur Frühen Kindheit widerspricht (z.B.: GAIMH-Empfehlungen).
Ich möchte diese Einschätzung durch ein Experten-Statement untermauern. Im Jahr 2016 habe ich zu diesem Passus der Thüringer Kita-Verordnung eine Emailkorrespondenz mit dem renommierten Hirnforscher, Psychiater, Psychotherapeut und Bestsellerautor Prof. Dr. med. Joachim Bauer geführt, die ich Ihnen auch aufgrund seiner Ausführungen zu Kindern unter 2,5 Jahren hier bereitstellen möchte:

>> Sehr geehrte Frau Weismantel, besten Dank für Ihre Zeilen.

Die Zeit nach dem zweiten Geburtstag und vor Vollendung des dritten Lebensjahres ist eine Übergangszeit: Die Kinder sind hier zwar kleingruppenfähig, brauchen aber nach wie vor zwingend immer wieder eine dyadische* erklärende Ansprache. [*meint 1zu1-Interaktion]

Dem Gesetzestext [Thüringer Kita-Gesetz:]

„In der Regel sind altershomogene Kleinkindgruppen vom ersten Lebensjahr bis zu drei Jahren unter Einsatz der jeweils geltenden Personalschlüssel nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ThürKitaG zu bilden, um eine besondere und intensive Betreuung für die Kinder dieser Altersgruppe zu gewährleisten.“

kann ich so nicht zustimmen. Kinder unter 18 Monaten sind definitiv nicht „Kleinkindgruppen“-fähig. Zwischen dem 18. und 36. Monat kommt es m. E. sehr stark darauf an, dass 1. die Gruppen nicht zu groß sind (maximal 4-6) und dass 2. der Personalschlüssel so gestaltet ist, dass viel dyadisch interagiert werden kann.

„Sofern es der psychische, physische und geistige Entwicklungsstand eines Kindes in der Altersgruppe von zwei bis drei Jahren erlaubt, kann seine Betreuung in einer altersgemischten Gruppe von Drei- bis Sechsjährigen erfolgen.“ (aus der Kita-Verordnung)

würde ich zustimmen, wenn Kinder zwischen 24 und 36 Monaten gemeint sein sollten und wenn die Gruppen nicht zu groß sind (siehe oben). Etwa die Hälfte der Kinder werden den geforderten „psychischen, physischen und geistigen Entwicklungsstand“ allerdings in diesem Alter noch nicht haben.

Ich teile Ihre Sorgen.<<

 Zusammenfassung und Empfehlungen

Zusammenfassend möchte ich noch einmal betonen, dass wir in Thüringen alleine schon aufgrund der ungünstigen Fachkraft-Kind-Relationen und der ungünstigen Gruppenkonstellationen keine ausreichende Kita-Qualität nach wissenschaftlichem Stand der Forschung erwarten können. Aufgrund des Fachkräftemangels werden wir eine baldige Entspannung der Lage kaum erreichen können. Auch steht es gerade aufgrund der geltenden UN-Kinderrechtskonvention außer Frage, dass die Mängel der Betreuungspraxis im Rahmen der Gesetzesnovellierung ernsthaft in Angriff genommen werden müssen. Eine mögliche Vorgehensweise wäre es, die anerkannten Mindestanforderungen an Qualität im Gesetz als Zielvorgaben zu formulieren und der Wille zu einer Annäherung an dieselben glaubhaft und mit konkret dazu dienenden Maßnahmen zu dokumentieren.

Weiterhin darf die erhöhte Wahrscheinlichkeit von Entwicklungsrisiken für unsere Kinder nicht weiter unter den Tisch fallen und muss Eingang in die öffentliche Diskussion finden. Hier sehe ich alle Akteure in der Informationspflicht. Die Verantwortung für Erziehung und Schutz des Kindes vor Gefahren und Risiken weist das Grundgesetz den Eltern zu. Auch der vorliegende Gesetzesentwurf nimmt Eltern mehr in die Pflicht (z.B. notwendige Zustimmung der Eltern zur Betreuung von 2jährigen in Kindergartengruppen für Kinder ab 3 Jahren). Aus diesem im Grundgesetz verankerten Erziehungsprimat leitet sich m.E. ab, dass Eltern alle die Betreuung ihres Kindes betreffenden, notwendigen Informationen auch erhalten müssen, um ihrer Pflicht der elterlichen Verantwortung nachkommen zu können. Nur so können Eltern im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im Sinne des Kindeswohls für ihr Kind entscheiden und ggf. darüber hinaus aktiv werden.

Glaubt man bezüglich der 2-3jährigen Kinder Herrn Prof. Bauers Einschätzung, die sich auf den aktuellen Status Quo der Forschung stützt, setzen wir aktuell ca. 50% dieser in Kindergartengruppen betreuten 2jährigen Thüringer Kinder erheblichen Entwicklungsrisiken aus. Dieser unverantwortliche Missstand darf keinesfalls wie angedacht im §16, Abs. (5) verankert werden. Sollte dies doch so geschehen, plädiere ich für die dringende Einführung einer standardmäßigen Überprüfung des individuellen kindlichen Entwicklungsstandes durch dafür qualifizierte Fachkräfte, welche diesen auch dokumentieren und eine angemessene Risikoaufklärung mit den Eltern durchführen.

Die gesetzliche Verankerung eines elterlichen Anspruchs auf fachlich fundierte und adäquate Risikoaufklärung über außerfamiliäre Betreuung wäre nicht nur vor dem Hintergrund des Grundgesetzes und der UN-KRK ethisch verantwortungsvoll, sondern auch vorbildliche und zukunftsweisende Familienpolitik.

Anke Weismantel
Psychologin, Kita-Referentin
Erfurt

 

Bitte unterstützen Sie die Petition zur „Verbesserung des Personalschlüssels in Thüringer Kitas„. Für das Parlament kann das ein entscheidender Impuls sein, um wichtige Grundvoraussetzungen für gute Betreuungsqualität doch noch in das ThürKitaG aufzunehmen.